Schweizer Ursprung nachweisen: EUR.1, Ursprungserklärung oder Lieferantenerklärung?

Ohne gültigen Ursprungsnachweis bleibt der Präferenzzoll aus. Dieser Artikel zeigt Dir, welches Dokument Deine Sendung braucht – Erklärung auf der Rechnung, EUR.1 oder Lieferantenerklärung.
Philipp Blaser - Product Manager  |  09.09.2026  |  Lesedauer 8 Min
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Wozu Ursprungsnachweise überhaupt gut sind

Freihandelsabkommen CH–EU

Das Abkommen mit der Europäischen Union (EU) besteht seit 1972 und deckt Industrieprodukte sowie verarbeitete Landwirtschaftsprodukte ab. Die Ursprungsregeln richten sich nach dem Regionalen Übereinkommen über Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM).

Präferenzzoll: 0 Prozent auf viele Waren

Erfüllt Deine Ware die Ursprungsregeln, entfällt der Einfuhrzoll – statt Drittlandsansätzen bis über zwölf Prozent. Die Aufhebung der Schweizer Industriezölle per 2024 gilt nur für die Einfuhr; für den Export brauchst Du weiterhin einen Präferenznachweis.

Voraussetzung: Schweizer Ursprung nach den Ursprungsregeln nachweisen

Der Vorteil wird nicht automatisch gewährt: Der Importeur muss ihn mit gültigem Nachweis beantragen. Fehlt das Dokument, gilt der Normaltarif.


Ursprungszeugnis ist nicht gleich Ursprungsnachweis

Das Ursprungszeugnis belegt den nichtpräferenziellen Ursprung und stammt von den Handelskammern – für Länder ohne Freihandelsabkommen. Für den Präferenzzoll in der EU brauchst Du die Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 oder die Ursprungserklärung. 

Den Ausfuhrprozess zeigt unser Beitrag zur Verzollung im Cross-Border-E-Commerce.

Ursprungszeugnis ist nicht gleich Ursprungsnachweis

Das Ursprungszeugnis belegt den nichtpräferenziellen Ursprung und stammt von den Handelskammern – für Länder ohne Freihandelsabkommen. Für den Präferenzzoll in der EU brauchst Du die Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 oder die Ursprungserklärung. 

Den Ausfuhrprozess zeigt unser Beitrag zur Verzollung im Cross-Border-E-Commerce.

Schweizer Ursprung – was heisst das eigentlich?

Präferenzieller Ursprung hat nichts mit Firmensitz oder Swissness zu tun. Massgebend ist, wie die Ware entstanden ist.

Vollständig in der Schweiz hergestellt

Vollständig in der Schweiz gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse sind ohne weitere Prüfung Ursprungswaren.

Ausreichend in der Schweiz be- oder verarbeitet (Listenregeln pro HS-Code)

Bei ausländischen Vormaterialien gelten Listenregeln. Sie legen pro Position des Harmonized System (HS) fest, was den Ursprung verleiht: Positionswechsel, maximaler Drittlandsanteil oder ein Verarbeitungsschritt. Alleinige Tätigkeiten wie Umpacken, Sortieren oder Etikettieren verleihen grundsätzlich keinen Ursprung.

Kumulierung mit EU-Ursprung

Vormaterialien mit EU-Ursprung dürfen wie Schweizer behandelt werden. Diese bilaterale Kumulierung entschärft viele Listenregeln; im PEM-Raum ist auch diagonale Kumulierung möglich.

Beispiele aus der Praxis

  • Kosmetik: in der Schweiz gemischt und abgefüllt, Rohstoffe aus der EU – dank Kumulierung meist Ursprungsware.
  • Lederwaren: Leder aus Italien, Konfektionierung hier – entscheidend ist die Listenregel.
  • Elektronikzubehör: aus Asien importiert und nur umgepackt – kein Ursprung, kein Präferenzzoll.

Infografik in drei Stufen zur Ermittlung des präferenziellen Ursprungs im Warenverkehr Schweiz–EU. Stufe 1: Schweizer Umriss, Landwirtschaft, vollständig in der Schweiz gewonnener Apfel. Stufe 2: ausländisches Vormaterial, Be- und Verarbeitung in der Schweiz, fertige Ledertasche. Stufe 3: Vormaterial mit EU-Ursprung, Kumulierung und Verarbeitung in der Schweiz, fertiges Kosmetikprodukt. Alle drei Wege führen zum Schweizer Ursprung und damit zum Ursprungsnachweis EUR.1.


EUR.1 – das formelle Ursprungszeugnis der Schweiz

Wann sie Pflicht ist

Die WVB EUR.1 ist der behördlich beglaubigte Präferenznachweis. Nötig wird sie, sobald der Wert der Ursprungserzeugnisse CHF 10’300 beziehungsweise EUR 6’000 übersteigt und Du nicht als Ermächtigter Ausführer (EA) bewilligt bist – massgebend ist dieser Wert, nicht der Rechnungsbetrag.

Wer sie ausstellt

Ausgefüllt wird sie vom Ausführer, beglaubigt vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Speditionspartner dürfen mit Vollmacht einreichen, verantwortlich bleibt der Ausführer.

Wie beantragen – Schritt für Schritt

  1. Ursprung prüfen: Kalkulation, Stücklisten, Lieferantenerklärungen.
  2. WVB EUR.1 erfassen – digital in «Certificat» oder auf dem Formularsatz.
  3. Nummer in der Ausfuhranmeldung in Passar erfassen, Präferenz auf «Ja» setzen.
  4. Beglaubigung: digital automatisch, sonst am Schalter.
  5. Beglaubigtes Dokument an den Importeur senden.

Profi-Tipp: Die EUR.1 gibt es inzwischen digital

Seit Ende April 2026 lässt sich die WVB EUR.1 für den PEM-Raum digital über die kostenlose Web-Anwendung «Certificat» im ePortal des BAZG erstellen und automatisiert beglaubigen. Der Schaltergang entfällt, die Echtheit ist per QR-Code prüfbar. 

Profi-Tipp: Die EUR.1 gibt es inzwischen digital

Seit Ende April 2026 lässt sich die WVB EUR.1 für den PEM-Raum digital über die kostenlose Web-Anwendung «Certificat» im ePortal des BAZG erstellen und automatisiert beglaubigen. Der Schaltergang entfällt, die Echtheit ist per QR-Code prüfbar. 

Kosten und Bearbeitungsdauer

Die Beglaubigung ist gebührenfrei; physisch fallen nur die Kosten der Formulargarnitur an. Digital dauert es Minuten, klassisch Schaltergang plus Versand. Der Aufwand liegt in der Kalkulation.

Gültigkeit und Aufbewahrung

Im EU-Verkehr gilt die WVB EUR.1 vier Monate ab Ausstellung; in dieser Frist muss der Importeur sie vorlegen. Belege bewahrst Du mindestens drei Jahre auf.


Ursprungserklärung auf der Rechnung – die Vereinfachung bis 6000 Euro

Schwellenwert: bis EUR 6’000 pro Sendung

Bis CHF 10’300 beziehungsweise EUR 6’000 Ursprungserzeugnisse pro Sendung kannst Du die Ursprungserklärung selbst auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelspapier ausstellen. Massgebend ist die Rechnungswährung. Ohne Bewilligung als Ermächtigter Ausführer ist die Erklärung grundsätzlich handschriftlich zu unterzeichnen. Ermächtigte Ausführer sind davon befreit und können Ursprungserklärungen unabhängig vom Warenwert ausstellen. Waren ohne Ursprungseigenschaft musst Du entsprechend kennzeichnen.

Wortlaut der Erklärung

Der Text ist vorgegeben und darf nicht abgeändert werden:


Mustertext

«Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren der Schweiz sind.»

Dazu kommen Ort, Datum und – ausser beim EA – die Unterschrift. 

Mustertext

«Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren der Schweiz sind.»

Dazu kommen Ort, Datum und – ausser beim EA – die Unterschrift. 

Wer sie ohne Wertgrenze abgeben darf – der EA-Status

Wer regelmässig über der Wertgrenze exportiert, beantragt den EA-Status: Erklärungen ohne Wertlimite, keine Unterschrift nötig. Damit entfällt die WVB EUR.1 im EU-Verkehr vollständig.

Antrag auf den EA-Status

Der Antrag geht schriftlich mit dem Auskunftsbogen an die zuständige Regionalebene des BAZG. Geprüft werden Ursprungskompetenz und Nachweisführung, dokumentiert in einer Arbeits- und Organisationsanweisung. Die Bewilligung ist gebührenfrei und bringt Dir eine Bewilligungsnummer.

Die Hauptwege im Vergleich

Kriterium

Ursprungserklärung auf der Rechnung

WVB EUR.1

Wertgrenze

bis CHF 10’300 / EUR 6’000; ohne Limite mit EA

ab der Schwelle ohne EA zwingend

Behörde beteiligt

nein

ja, Beglaubigung BAZG

Aufwand

Textbaustein auf der Rechnung

Erfassung, Passar, Beglaubigung

Unterschrift

handschriftlich; EA befreit

Antrag des Ausführers

Gültigkeit

je einzelne Sendung

vier Monate ab Ausstellung

Typischer Einsatz

B2C-Paketversand, kleinere Business-to-Business-Sendungen (B2B)

B2B ab höheren Werten


Lieferantenerklärung – der Nachweis innerhalb der Lieferkette

Wann Du sie brauchst

Kaufst Du Ware in der Schweiz zu und willst sie mit Präferenz weiterexportieren, brauchst Du einen Beleg über deren präferenziellen Ursprung, etwa die Lieferantenerklärung des Vorlieferanten. Sie dient als Grundlage für Deinen eigenen Ursprungsnachweis; bei der Einfuhr in die EU ist die inländische Lieferantenerklärung grundsätzlich kein Präferenznachweis. Der Vermerk «Ursprungsland: Schweiz» genügt nicht.


Achtung: reines Inlanddokument

Die Schweizer Lieferantenerklärung gilt nur im Inland und ist grenzüberschreitend kein Ursprungsnachweis. Verlangt ein EU-Kunde eine Langzeit-Lieferantenerklärung, ist die Anfrage sachlich falsch. 

Achtung: reines Inlanddokument

Die Schweizer Lieferantenerklärung gilt nur im Inland und ist grenzüberschreitend kein Ursprungsnachweis. Verlangt ein EU-Kunde eine Langzeit-Lieferantenerklärung, ist die Anfrage sachlich falsch. 

Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärung

Die Einzel-Lieferantenerklärung gilt für eine Lieferung, die Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) für gleichartige Lieferungen über einen definierten Zeitraum. Ändern sich Vormaterialien, muss der Lieferant Dich unverzüglich informieren.

Formularvorlagen

Den verbindlichen Wortlaut publiziert das BAZG im Merkblatt zu den Lieferantenerklärungen im Inland; er darf auf Rechnung oder Lieferschein stehen – nur auf Deutsch, Französisch oder Italienisch.

Risiken bei falscher Angabe

Wer ohne geprüfte Ursprungsregeln erklärt, haftet. Wurde die Präferenz zu Unrecht gewährt, fordert die Zollbehörde die Abgaben beim Importeur nach – und dieser beim Lieferanten.


REX-System – was Schweizer Händler wissen müssen

Der Registered Exporter (REX) erlaubt Erklärungen ohne Wertgrenze und ohne Bewilligungsprozess. Für den Export in die EU ist er nicht einschlägig – das Freihandelsabkommen CH–EU sieht ihn nicht vor. Relevant wird REX auf der Importseite.


Entscheidungsbaum: Welches Dokument für welche Sendung?

Drei Fragen führen zur Antwort: Schweizer Ursprung? Wert der Ursprungswaren? Selbst hergestellt oder zugekauft?

Ausgangslage

Der passende Nachweis

B2C-Paket bis EUR 6’000 Ursprungswaren

Ursprungserklärung auf der Rechnung, unterzeichnet

B2B-Sendung bis EUR 6’000 Ursprungswaren

Ursprungserklärung auf der Rechnung

Sendung über EUR 6’000, kein EA-Status

WVB EUR.1, beglaubigt durch das BAZG

Sendung über EUR 6’000, EA-Status vorhanden

Ursprungserklärung mit Bewilligungsnummer

Ware in der Schweiz zugekauft

zusätzlich Lieferantenerklärung im Dossier

Ware ohne Schweizer Ursprung

kein Präferenznachweis; Normaltarif

Entscheidungsbaum zur Wahl des richtigen Ursprungsnachweises im Warenverkehr Schweiz–EU. Ausgangspunkt ist eine Sendung. Prüfung 1: Hat die Ware Schweizer Präferenzursprung? Nein führt zur normalen Zollbehandlung mit Abgaben. Ja führt zu Prüfung 2: Wert der Ursprungswaren im Verhältnis zur Schwelle von 6 000 Euro. Bis 6 000 Euro genügt eine Ursprungserklärung auf der Rechnung. Über 6 000 Euro folgt Prüfung 3: Liegt eine Ermächtigung des Ausführers vor? Ja bedeutet Ursprungserklärung mit Bewilligungsnummer, nein bedeutet Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.

Praktische Checkliste vor dem Versand

  • Ursprung geprüft: Listenregel der HS-Position erfüllt und belegt?
  • Richtige Bezugsgrösse: Wert der Ursprungswaren ermittelt, nicht die Rechnungssumme?
  • Dokument gewählt: Passt der Nachweis zu Wert, Sendungstyp, EA-Status?
  • Formalien korrekt: Unterschrift, Bewilligungsnummer, Kennzeichnung der Drittlandware?
  • Dossier vollständig: Lieferantenerklärungen und Kalkulationen archiviert?
  • Zustellung geregelt: Dokument fristgerecht beim Importeur?

Die vier häufigsten Fehler

Erklärung pauschal auf allen Rechnungen.

Erklärung durch den Spediteur statt den Ausführer.

Rechnungssumme statt Wert der Ursprungswaren.

Abgelaufene Langzeit-Lieferantenerklärung im Dossier. 

Die vier häufigsten Fehler

Erklärung pauschal auf allen Rechnungen.

Erklärung durch den Spediteur statt den Ausführer.

Rechnungssumme statt Wert der Ursprungswaren.

Abgelaufene Langzeit-Lieferantenerklärung im Dossier. 

Fazit

Der Präferenzzoll beginnt bei einem korrekten Satz auf der Handelsrechnung. Für kleinere und B2C-orientierte Händler reicht die Ursprungserklärung; die WVB EUR.1 wird erst über EUR 6’000 zum Thema. Wer die Schwelle regelmässig überschreitet, nutzt den EA-Status.

Ohne belastbare Ursprungsprüfung bleibt jedes Dokument ein Formular mit Haftungsrisiko. Bei komplexer Vormaterialstruktur lohnt eine Fachabklärung.

Zur Kostenoptimierung im Export: Cross-Border-E-Commerce: So exportierst Du kostengünstig nach Europa.


Häufig gestellte Fragen

Brauche ich für jeden Export in die EU ein Ursprungszeugnis?

Zwingend ist ein Präferenznachweis nur, wenn Dein Kunde den Zollvorteil nutzen will – sonst wird zum Normaltarif verzollt. Bis EUR 6’000 Ursprungswaren genügt die Erklärung auf der Rechnung, darüber braucht es die WVB EUR.1 oder den EA-Status.

Was gilt als Sendungswert für die Grenze von 6000 Euro?

Massgebend ist der Wert der präferenzbegünstigten Ursprungserzeugnisse, nicht die gesamte Rechnungssumme. Handelsware ohne Schweizer Ursprung zählt nicht mit, muss auf dem Papier aber klar gekennzeichnet sein.

Darf mein Spediteur die Ursprungserklärung abgeben?

Nein, das darf nur der Ausführer selbst. Für den Antrag auf eine WVB EUR.1 kannst Du dagegen eine Vollmacht erteilen – die Verantwortung bleibt trotzdem bei Dir.

Wie lange ist eine EUR.1 gültig?

Im Verkehr mit der EU vier Monate ab Ausstellungsdatum. Innerhalb dieser Frist muss der Importeur sie den Zollbehörden vorlegen.

Was kostet der EA-Status?

Die Bewilligung ist gebührenfrei. Aufwand entsteht intern: Auskunftsbogen, Arbeits- und Organisationsanweisung sowie eine belastbare Ursprungskalkulation.

Ist die Lieferantenerklärung im Verkehr mit der EU gültig?

Nein. Sie ist ein Inlanddokument und dient allein als Vorbeleg in der Lieferkette. Gegenüber dem EU-Zoll zählen nur WVB EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung.

Brauche ich als Schweizer Händler eine REX-Nummer?

Für den Export in die EU nicht – dort gilt der EA-Status. REX begegnet Dir eher auf der Importseite oder bei Abkommen ausserhalb des PEM-Raums.

Was passiert, wenn der Ursprungsnachweis fehlt?

Die Sendung wird zum Normaltarif verzollt, im ungünstigen Fall zurückgehalten. Eine nachträgliche Ausstellung der EUR.1 ist über die zuständige Regionalebene des BAZG möglich, kostet aber Zeit.

Quellenverzeichnis



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